Informationen über diesen Tarifvertrag
TV EntgO Bund - Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. Februar 2017
Datum: 17. Februar 2017
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. Februar 2017 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013
§ 1 Änderung des TV EntgO Bund
Abschnitt 8 des Teil III der Anlage 1 (Entgeltordnung) des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. August 2016, wird wie folgt geändert:
Nach der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 wird folgende Fallgruppe angefügt:
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge notwendigen Merk-male und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammen-hängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 3)“
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 wird wie folgt geändert:
Hinter dem Wort "Amts"- wird das Komma gestrichen und die Worte "Dienst- oder Versorgungsbezüge" werden durch die Worte "oder Dienstbezüge" ersetzt.
Nach der Entgeltgruppe 8 wird eine Entgeltgruppe 7 eingefügt:
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die mindestens zu einem Drittel aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)“
- In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 und 2 und der Entgeltgruppe 5 wird jeweils das Wort "sowie" hinter dem Wort "Versorgungsbezügen" durch das Wort "oder" ersetzt.
§ 2 Höhergruppierung auf Antrag
Ergibt sich aufgrund dieses Änderungstarifvertrags eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aufgrund dieses Änderungstarifvertrags nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. August 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. März 2017 zurück. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2017, beginnt die sechsmonatige Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. März 2017 zurück.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft.