Abschnitt 8 des Teil III der Anlage 1 (Entgeltordnung) des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. August 2016, wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 wird folgende Fallgruppe angefügt:

    3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge notwendigen Merk-male und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammen-hängenden Schriftwechsel selbständig führen.

    (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 3)“

  2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 wird wie folgt geändert:

    Hinter dem Wort "Amts"- wird das Komma gestrichen und die Worte "Dienst- oder Versorgungsbezüge" werden durch die Worte "oder Dienstbezüge" ersetzt.

  3. Nach der Entgeltgruppe 8 wird eine Entgeltgruppe 7 eingefügt:

    Entgeltgruppe 7

    Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die mindestens zu einem Drittel aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)“

  4. In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 und 2 und der Entgeltgruppe 5 wird jeweils das Wort "sowie" hinter dem Wort "Versorgungsbezügen" durch das Wort "oder" ersetzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?