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TVÜ Bund - Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013
Datum: 05. September 2013
TVÜ Bund - Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
einerseits
und
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,
andererseits
Wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVÜ-Bund
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 31. März 2012, wird wie folgt geändert:
Vor dem 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
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Inhaltsverzeichnis |
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1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD |
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2. ABSCHNITT Überleitungsregelungen |
§ 3 |
Überleitung in den TVöD |
§ 4 |
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen |
§ 5 |
Vergleichsentgelt |
§ 6 |
Stufenzuordnung der Angestellten |
§ 7 |
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter |
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3. ABSCHNITT Besitzstandsregelungen |
§ 8 |
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege |
§ 9 |
Vergütungsgruppenzulagen |
§ 10 |
Fortführung vorübergend übertragener höherwertiger Tätigkeit |
§ 11 |
Kinderbezogene Entgeltbestandteile |
§ 12 |
Strukturausgleich |
§ 13 |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
§ 14 |
Beschäftigungszeit |
§ 15 |
Urlaub |
§ 16 |
Abgeltung |
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4. ABSCHNITT Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
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§ 17 |
Eingruppierung |
§ 18 |
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005 |
§ 19 |
Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü |
§ 20 |
(aufgehoben) |
§ 21 |
(aufgehoben) |
§ 22 |
Bereitschaftszeiten |
§ 23 |
Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen |
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5. ABSCHNITT Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 |
§ 24 |
Grundsatz |
§ 25 |
Besitzstandsregelungen |
§ 26 |
Höhergruppierungen |
§ 27 |
Besondere Überleitungsregelungen |
§ 28 |
Entgeltgruppenzulagen |
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6. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 29 |
Inkrafttreten, Laufzeit |
Anlagen |
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A |
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B |
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C |
Anlage 2 TVÜ-Bund (aufgehoben) |
Anlage 3 TVÜ-Bund Strukturausgleiche für Angestellte (Bund) |
Anlage 4 TVÜ-Bund (aufgehoben) |
Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund |
- In § 5 wird die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 aufgehoben.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.
- In Satz 2 wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.
- In Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c Satz 1 wird jeweils das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013"ersetzt.
- In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes nicht zu."
§ 12 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 5 wird dem bisherigen einzigen Satz die Satznummer 1 vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch, wenn eine Höhergruppierung aufgrund der Überleitung in den Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes gemäß § 26 erfolgt."
Nach Absatz 5 wird folgende Protokollerklärung angefügt:
Protokollerklärung
Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b oder 14 gemäß § 27 gilt nicht als Höhergruppierung.
Die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- Vor dem zweiten Satz wird ein Satzzähler eingefügt.
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Bei der Anwendung der nach Satz 2 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet."
- Die Sätze 2, 3 und 4 werden die Sätze 4, 5 und 6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 bis Absatz 6 werden aufgehoben.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist."
- Die Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2 wird Protokollerklärung zu Absatz 7.
- Absatz 8 bis Absatz 11 werden aufgehoben.
- Die Protokollerklärung zu § 17 wird aufgehoben.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- In Absatz 2 werden die Wörter "soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt" gestrichen und das Komma hinter den Wörtern "dass sich die Höhe der Zulage nach dem TVöD richtet" durch einen Punkt ersetzt.
- Absatz 3 wird a...