Der untersuchende Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber kann grundsätzlich auf zwei Weisen erfolgen.

Eine Möglichkeit ist die Entbindung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Bewerber. Der untersuchende Arzt ist sodann berechtigt, dem Arbeitgeber eine allgemeine Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit zu übermitteln.

 
Praxis-Tipp

Grundsätzlich ist es möglich, den Arzt formlos von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu entbinden. Aus Nachweisgründen sollte dies jedoch immer schriftlich erfolgen.

Diese Stellungnahme darf nur das eindeutige Untersuchungsergebnis („geeignet“ oder „nicht geeignet“) und/oder Antworten auf vom Arbeitgeber gestellte Fragen übermitteln, die dem Bewerber auch im Vorstellungsgespräch durch den Arbeitgeber gestellt werden dürften (Fragerecht des Arbeitgebers). Die Übermittlung konkreter Untersuchungsbefunde darf nicht erfolgen. Eine Angabe einzelner Untersuchungsbefunde (wie z. B. Blutbild, Blutdruck, Puls, Hörvermögen, Sehvermögen) ist daher nicht zulässig.

Hat der Arzt aufgrund seiner Sachkunde im Rahmen der Einstellungsuntersuchung weitergehende Informationen gewonnen, darf er diese dem Arbeitgeber nicht mitteilen, soweit sie die Grenzen des Fragerechtes überschreiten[1]. Stellt der Arzt z. B. eine Schwangerschaft fest, darf dieser Befund in keinem Fall in seine Stellungnahme einfließen. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot besteht[2].

Die zweite Möglichkeit, wie der Arbeitgeber über das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung informiert werden kann, ist die, dass der Bewerber selbst dem Arbeitgeber eine durch den Arzt erstellte Bescheinigung vorlegt. Für die Bescheinigung gelten die o. g. Grundsätze gleichermaßen. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Dem Bewerber steht in beiden Fällen eine Kopie des Untersuchungsergebnisses zu.

[2] EuGH, Urteil v. 3.2.2000, C-207/98 – Rechtssache Marburg/Land Mecklenburg-Vorpommern.

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