Mit Tätigkeiten im Verkehr mit Lebensmitteln i. S. v. § 42 Abs. 1 IfSG dürfen Personen erstmals nur beschäftigt werden, wenn durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines Arztes, die nicht älter als 3 Monate sein darf, nachgewiesen worden ist, dass die dort bezeichneten Hinderungsgründe nicht bestehen (§ 43 IfSG). Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Werden dem Arbeitgeber Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 IfSG begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Dazu kann auch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Beschäftigten gehören. Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.
Das Zeugnis des Gesundheitsamts bzw. des Arztes ist dem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auszuhändigen. Er hat dieses Zeugnis an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, auf den Ablauf des Gesundheitszeugnisses zu achten und den Beschäftigten zur Erneuerung des Zeugnisses aufzufordern. Ein Verstoß gegen das IfSG führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags; zumindest gelten die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses.
Eine Entschädigung in Geld erhält vom Staat, wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet (§ 56 IfSG). Das Gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden.
Die Entschädigung gem. § 56 IfSG bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt bei Beschäftigten das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlende Netto-Arbeitsentgelt. Bei Beschäftigten hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen; die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG), sofern nicht zugleich ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG besteht.