Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (siehe Beitrag Leistungsentgelt Punkt 4) kann das in § 18 Abs. 3 TVöD-VKA geregelte Volumen des zur Ausschüttung vorgesehenen Gesamtbetrags durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in § 18a Abs. 2 TVöD-VKA dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden.
In § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA ist ausdrücklich festgelegt, dass das Gesamtvolumen des Leistungsbudgets der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers beträgt (für die weitere Bestimmung des Budgets siehe Leistungsentgelt Punkt 3)
Soweit in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht das gesamte Volumen für alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden sollen, ergibt sich im Umkehrschluss, dass der verbleibende Rest weiterhin durch ein System der leistungsorientierten Bezahlung verteilt werden muss. Die Vorschrift macht keine Vorgaben dazu, ob eine bereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung auch weiterhin zumindest mit einem Teil des Gesamtvolumens nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA bedacht werden muss. Grundsätzlich kann die Neuverteilung auch in die schon bestehenden Vereinbarungen integriert werden.
Es ist nicht erforderlich, dass hierzu eine eigenständige Dienst- oder Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Regelungen können auch in die bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zum leistungsorientierten Entgelt integriert werden. Erforderlich bleibt jedoch, wie schon nach § 18 Abs. 7 TVöD-VKA, dass im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes die Dienstvereinbarung einvernehmlich zustande kommt (siehe Beitrag Leistungsentgelt Punkt 7). Wenn keine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung zur Umsetzung eines Alternativen Entgeltanreiz-Systems vereinbart wird, bleibt es bei der Auskehrung nach § 18 TVöD-VKA.
Es gelten folgende Grundsätze:
- Eine Umwidmung ist nicht zwingend. Ein bestehendes System zur leistungsorientierten Bezahlung kann weitergeführt werden.
- Das Gesamtvolumen kann frei auf beide Systeme (leistungsorientierte Bezahlung und alternative Entgeltanreize) verteilt werden, z. B. 50:50 oder 30:70. Eine quotale Aufteilung wird jedoch nicht verlangt. Die Aufteilung kann auch nach festen Summen erfolgen.
Arbeitgeber und Betriebsparteien legen den Fokus auf Anreize zur Förderung von Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheitsschutz oder Nachhaltigkeit. Das bisher für die leistungsorientierte Bezahlung zur Verfügung stehende Gesamtvolumen wird ausschließlich für Maßnahmen der alternativen Entgeltanreize verwendet.
Ein Arbeitgeber möchte für seine Beschäftigten über § 18a TVöD-VKA ein Job-Ticket einführen. Dies kostet je Beschäftigten 50 EUR im Monat. Bei 100 Beschäftigten beträgt die Gesamtsumme des benötigten Budgets 60.000 EUR. Diese Summe wird vom Budget nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA entnommen. Der Rest wird als Leistungsprämie ausgezahlt. Im Folgejahr werden 2 neue Mitarbeiter eingestellt. Das benötigte Budget erhöht sich entsprechend auf 61.200 EUR.
Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 3 TVöD-VKA bleiben unberührt, d. h. sie können auch weiterhin neben bzw. zusätzlich zu einem alternativen Entgeltanreiz-System bestehen.