1 Einleitung
Mit Änderungstarifvertrag vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien den § 18a TVöD-VKA eingeführt. Mit dieser Vorschrift wird es den Arbeitgebern im kommunalen Bereich ermöglicht, das Budget nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA (siehe Beitrag Leistungsentgelt) ohne Leistungsdifferenzierung über alternative Anreize auszukehren. Dies ist neben der Einführung der Nr. 2 in der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 6 TVöD-VKA ein deutliches Signal, dass die Tarifvertragsparteien den Kritikern an der leistungsorientierten Bezahlung nachgegeben und nach dem Bund nun auch die Kommunen den Rückzug aus der Leistungsdifferenzierung angetreten haben. Dies wird auch durch die Überschrift des Paragraphen deutlich, der keinen Hinweis auf einen Leistungsbezug mehr enthält.
Mit der Tarifänderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass das für die leistungsorientierte Bezahlung vorgesehene Gesamtbudget teilweise oder vollständig für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung und der Nachhaltigkeit verwendet werden kann, ohne dass in irgendeiner Form eine individuelle Leistung erbracht wird.
2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallen und grundsätzlich an der leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD-VKA teilnehmen können. Damit sind alle Beschäftigten erfasst, die gemäß § 1 Abs. 1 TVöD-VKA in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Beschäftigte beim Arbeitgeber, die entweder nach § 1 Abs. 2 TVöD-VKA ausgenommen sind und/oder unter den Anwendungsbereich eines anderen Tarifvertrags beim Arbeitgeber fallen, sind ausgeschlossen.
Eine Teilnahme von nicht in den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten an alternativen Entgeltanreiz-Systemen würde auch gleichzeitig eine unzulässige Verkürzung des Budgets nach § 18 Abs. 3 TVöD darstellen. Sollen etwa Beamte an einem vergleichbaren System beteiligt werden, muss die Berechnung und Auszahlung streng getrennt werden.
Ebenfalls einbezogen sind nicht tarifgebundene Arbeitgeber, wenn sie den TVöD-VKA und diesen ergänzende Tarifverträge durch Inbezugnahme zur Grundlage der vertraglichen Vereinbarung gemacht haben.
Nicht erfasst sind u. a. Praktikanten, Auszubildende, leitende Angestellte, Beschäftigte mit einem über die EG 15 hinausgehenden Gehalt, geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitig Beschäftigte), abgeordnete Beschäftigte, für die der TVöD-VKA nicht gilt. Des Weiteren werden die Beamten nicht erfasst. Selbst wenn vergleichbare Regelungen für Beamte eingeführt werden, sind beide Personengruppen bei der Abrechnung streng zu trennen.
Dies gilt grundsätzlich für alle Sparten innerhalb des TVöD. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD-VKA sind die Beschäftigten in Sparkassen von § 18 TVöD-VKA ausgenommen. Für sie gelten die Sonderregelungen der §§ 41ff. TVöD BT-S bzw. §§ 18.1-18.4. TVöD-S. Diese Ausnahmeregelung gilt entsprechend für § 18 a TVöD-VKA.
Erfasst werden:
- Geringfügig Beschäftigte,
- Beschäftigte, die auf der Grundlage des § 4 TVöD-VKA bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten,
- Personal- und Betriebsräte sowie andere freigestellte Beschäftigte.
- Für den Bereich des TVöD-S bleibt es beim dortigen System der §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S, ohne dass dazu ein alternatives System eingeführt wird. Unberührt bleiben im Bereich des TVöD-E die Regelungen zur Erfolgsbeteiligung gemäß § 18.1 TVöD-E.
3 Umverteilung des Budgets
Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (siehe Beitrag Leistungsentgelt Punkt 4) kann das in § 18 Abs. 3 TVöD-VKA geregelte Volumen des zur Ausschüttung vorgesehenen Gesamtbetrags durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in § 18a Abs. 2 TVöD-VKA dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden.
In § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA ist ausdrücklich festgelegt, dass das Gesamtvolumen des Leistungsbudgets der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers beträgt (für die weitere Bestimmung des Budgets siehe Leistungsentgelt Punkt 3)
Soweit in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht das gesamte Volumen für alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden sollen, ergibt sich im Umkehrschluss, dass der verbleibende Rest weiterhin durch ein System der leistungsorientierten Bezahlung verteilt werden muss. Die Vorschrift macht keine Vorgaben dazu, ob eine bereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung auch weiterhin zumindest mit einem Teil des Gesamtvolumens nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA bedacht werden muss. Grundsätzlich kann die N...