Die alternative Verwendung des Volumens für Maßnahmen nach § 18a TVöD-VKA gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die dem Geltungsbereich des TVöD unterfallen. Andere Beschäftigungsverhältnisse dürfen nicht berücksichtigt werden. Deshalb sind Leistungen aus § 18a TVöD-VKA gegenüber Beschäftigten, die unter die Bereichsausnahmen des § 1 Abs. 2 TVöD-VKA fallen, ebenso wenig möglich wie gegenüber Auszubildenden, Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten.
Erfasst werden auch:
- Geringfügig Beschäftigte,
- Beschäftigte, die auf der Grundlage des § 4 TVöD-VKA bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten,
- Personal- und Betriebsräte sowie andere freigestellte Beschäftigte.
- Für den Bereich des TVöD-S bleibt es beim dortigen System der §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S, ohne dass dazu ein alternatives System eingeführt wird. Unberührt bleiben im Bereich des TVöD-E die Regelungen zur Erfolgsbeteiligung gemäß § 18.1 TVöD-E.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen