Nach der Nr. 1 der Protokollerklärung zu Abs. 2 erhöhen Restbeträge des in der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets, die nicht verbraucht werden, das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA im Folgejahr. Das bedeutet, dass der nicht verbrauchte Restbetrag nicht unbedingt im Folgejahr für das alternative Entgeltanreiz-System zur Verfügung steht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Nach der Dienstvereinbarung stehen 50 % des Gesamtvolumens für die leistungsorientierte Bezahlung und 50 % für das alternative Entgeltanreiz-System zur Verfügung. Werden in einem Jahr 10.000 EUR nicht verbraucht, erhöht dieser Betrag das Gesamtvolumen des Folgejahres. Davon fließt aber nur die Hälfte zurück in das alternative Entgeltanreiz-System. Die andere Hälfte erhöht das Budget für die leistungsorientierte Bezahlung.

Es steht zu vermuten, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass keine derartige Aufteilung stattfindet, sondern sich die Arbeitgeber im Zweifel ausschließlich für das alternative Entgeltanreiz-System entscheiden.

Die beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen in § 18a Abs. 2 TVöD-VKA gewichtet die genannten Maßnahmen nicht, sodass auch eine ausschließliche Verwendung des Budgets für Sonderzahlungen möglich ist. Die Verwendung des Begriffs "Sonderzahlung" macht deutlich, dass im Regelfall ein besonderer Grund für die Zahlung gegeben ist, der über eine Alltäglichkeit hinausgeht. Hinsichtlich der Sonderzahlung ist auch zu berücksichtigen, dass durch eine solche vermieden werden kann, dass Reste der für das Budget umgewidmeten Mittel verbleiben, die dann gemäß Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 18a Abs. 2 das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA im Folgejahr um diesen Restbetrag erhöhen würden.

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