Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags bedarf.
Dies bedeutet, dass die Vorschriften über den Kündigungsschutz (KSchG, BEEG, SGB IX, ArbPlSchG, Bestimmungen über Kündigungsfristen, § 34 Abs. 2 TVöD) nicht zur Anwendung kommen (vgl. Kündigung).
Auch eine Beteiligung der Personalvertretung oder die Anhörung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich.
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