Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV – Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014[1] wurde in § 41 SGB VI ein Satz 3 angefügt.

Falls danach eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben.

Diese Neuregelung ist am 1.7.2014 in Kraft getreten.[2]

Die neue Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist als anderweitige gesetzliche Regelung i. S. d. § 23 TzBfG zu sehen und ist als eine Bestimmung über eine kalendermäßige Befristung mit Sachgrund anzusehen. Die anderen Befristungsbestimmungen, die Regelungen über eine Befristung im Zusammenhang mit der Regelaltersgrenze bzw. einer sonstigen Altersgrenze (z. B. § 14 Abs. 3 TzBfG, § 41 Satz 2 SGB VI) enthalten, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen alternativ zu § 41 Satz 3 SGB VI zulässig.

Nach Auffassung des BAG[3] ist diese Regelung auch mit dem Unionsrecht vereinbar und damit rechtlich nicht zu beanstanden.

Diese gesetzliche Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30. August 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 deklaratorisch in § 33 Abs. 1 a TVöD integriert.

Die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI sind:

  • Es muss bereits eine Vereinbarung vorliegen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze bestimmt. Diese Regelung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch in einem Arbeitsvertrag enthalten sein. Im Geltungsbereich des TVöD ist dies durch die Regelung in § 33 Abs. 1a TVöD gegeben.
  • Der Beendigungszeitpunkt wegen Erreichens der Regelaltersgrenze kann durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden.
 
Hinweis

Regelaltersgrenze[4]

Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Zu beachten ist jedoch, dass dies erst ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt. Zwischenzeitlich steigt die Regelaltersgrenze ab Geburtsjahrgang 1947 stufenweise (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Da die Vereinbarung noch während des bisherigen Bestands des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss, ist deswegen jeweils anhand der Tabelle (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze bei dem betroffenen Arbeitnehmer erreicht wird.

 
Wichtig

Zeitpunkt der Vereinbarung

Die Vereinbarung über das Hinausschieben muss vor Ablauf des Arbeitsvertrags, d. h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze getroffen werden, da es sich ansonsten nicht um ein Hinausschieben bzw. eine Verlängerung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Neuabschluss handelt. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Weiterbeschäftigung nahtlos ohne Unterbrechung an das bestehende Arbeitsverhältnis anschließt. Hierzu wird vertreten[5], dass dafür die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG bezüglich der Verlängerung von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen herangezogen werden kann. Bis zum Vorliegen einer konkreten gesicherten Rechtsprechung zu § 41 SGB VI ist dem zuzustimmen.

  • Nach § 41 Satz 3 SGB VI kann der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden. Dazu wird vertreten[6], dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen wie z. B. eine Reduzierung der Arbeitszeit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unzulässig ist. Auch hierzu kann durchaus auf die Rechtsprechung zur Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 TzBfG verwiesen werden.[7]
 
Hinweis

Änderung der Arbeitsbedingungen

Soweit die bisherigen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit u. a.) nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts geändert werden, sondern davor oder nach Abschluss der Vereinbarung, wird dies hinsichtlich der Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung sein. Um hier Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung eine Änderung der Arbeitsbedingungen in einer angemessenen Zeit vor oder nach der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts in einer getrennten Vereinbarung zu treffen.

Das BAG[8] hat es offen gelassen, ob eine Hinausschiebensvereinbarung nur wirksam ist, wenn ansonsten keine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgt. Eine Änderung der Arbeitszeit – hier Vereinbarung über eine Erhöhung der Arbeitszeit – 6 Wochen nach dem Vertrag über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes hat es jedoch als unbedenklich erachtet.

  • Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ist nach § 41 Satz 3 SGB VI mehrfach möglich. Nach dem Wortlaut ist die Zahl der Verlängerungen, die der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren kann, damit nicht beschränkt. Allerdings kann die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI als Sachgrundbefristung angesehen und als spezielle Regelung dem Befristungsgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zugeordnet werden.[9] Es empf...

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