Für Altersteilzeit, die vor dem 1.1.2010 begonnen hatte, sah das Altersteilzeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) vor. Diese bestanden im Wesentlichen in der Erstattung der gesetzlichen Aufstockung des Altersteilzeitentgelts und der Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber.

Da die entsprechenden Altersteilzeitverträge bei Annahme einer maximalen Vertragslaufzeit von 10 Jahren vor Ende 2019 geendet haben, gibt es faktisch keine über die steuerliche Förderung hinaus durch die BA geförderte Altersteilzeit. Die früher an dieser Stelle vorhandenen umfangreichen Erläuterungen zu den Voraussetzungen der Erstattung von Aufstockungsleistungen sind obsolet geworden.

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