Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz AltTZG i. V. m. § 23b Abs. 2 SGB IV das Wertguthaben, höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (sog. Summenfelder-Modell).

Diese Differenzen zwischen dem in der Arbeitsphase tatsächlich verbeitragten Arbeitsentgelt und der (anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs (SV-Luft) sind bereits während der Arbeitsphase einer diskontinuierlichen Altersteilzeitarbeit (z. B. Blockmodell) in der Entgelt­abrechnung mindestens kalenderjährlich darzustellen.

Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase festgestellten SV-Luft werden je Versicherungszweig addiert.

Im Störfall wird das gesamte Wertguthaben mit der für die Dauer der Arbeitsphase festgestellten SV-Luft in dem jeweiligen Versicherungszweig verglichen. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist der kleinere Betrag von beiden zu berücksichtigen.

Alternativ kann der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens im Störfall auch nach dem § 23b Abs. 2 SGB IV mit dem sog. Optionsmodell ermittelt werden.

Hierbei wird der monatliche beitragspflichtige Betrag der Rückstellung wie folgt ermittelt:

 
  Monatliche Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs
./. ausgezahltes verbeitragtes Arbeitsentgelt
= max. beitragspflichtiger Betrag der Rückstellung

Die monatliche Rückstellung wird nun mit dem max. beitragspflichtigen Betrag verglichen. Der kleinere Betrag ist als grundsätzlich beitragspflichtiger Betrag festzuhalten.

 
Praxis-Beispiel
 
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze KV 2020: 4.687,50 EUR
Ausgezahltes Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase: 2.650,00 EUR
Monatliche Rückstellung: 2.650,00 EUR
Differenz zwischen monatlicher Beitragsbemessungsgrenze und ausgezahltem Arbeitsentgelt: 2.537,50 EUR

Lösung:

Die monatliche Rückstellung von 2.650,00 EUR übersteigt den max. beitragspflichtigen Betrag von 2.537,50 EUR. In den Lohn-/Gehaltsunterlagen ist deshalb für die Kranken- und Pflegeversicherung der Betrag von 2.537,50 EUR als grundsätzlich beitragspflichtig festzuhalten.

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