Am 1.8.1996 ist das Altersteilzeitgesetz in Kraft getreten. Es hat keine amtliche Abkürzung, in Literatur und Rechtsprechung wird aber überwiegend die Abkürzung AltTZG verwendet.
Seit dem Inkrafttreten ist das AltTZG mehrfach geändert worden.
Von besonderer Bedeutung bei den vielen Änderungen des AltTZG sind 2 markante Zeitpunkte, der 1.7.2004 (Wegfall der Mindestnettotabelle u. a.) und der 1.1.2010 (Wegfall der Förderung durch die BA).
Aufgrund von Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I S. 554) ist das Altersteilzeitgesetz wiederum geändert worden. Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit den Neuregelungen im Rentenrecht. Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, können eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht mehr beanspruchen. Die Altersteilzeit für diesen Personenkreis muss sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine andere Altersrente in Anspruch genommen werden kann.
Infolgedessen sind in § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz die Wörter "nach Altersteilzeitarbeit" durch die Wörter "wegen Alters" ersetzt worden. Die Vorschrift lautet ab dem 1.5.2007 wie folgt:
Zitat
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig.
Diese Regelung ist lex specialis zu § 41 SGB VI, wonach eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, grundsätzlich unzulässig ist. Zugleich wurde mit der Bestimmung in § 8 Abs. 3 ein gesetzlicher Befristungstatbestand (Sachgrund) i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG geschaffen, da mit der Vereinbarung von Altersteilzeit i. d. R. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird.
Art. 14 Nr. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes sieht darüber hinaus Änderungen in § 5 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vor, die mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes).
§ 5 Abs. 1 AltTZG lautet seit 2008 wie folgt:
Zitat
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
- mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat,
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder
- … (unverändert).
Diese gesetzliche Regelung ist im Rahmen der tarifvertraglichen Beendigungstatbestände (§ 11 Abs. 2 TV FlexAZ) zu beachten.
Außerdem ist das Altersteilzeitgesetz aufgrund von Art. 26a des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I S. 3150) geändert worden, und zwar bereits mit Wirkung vom 29.12.2007. Dies ist von Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach 2009 begannen.
In § 1 AltTZG ist folgender Abs. 3 eingefügt worden:
Zitat
(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31.12.2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.
Danach gilt auch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die erst ab dem 1.1.2010 begannen, die Regelung in § 3 Nr. 28 EStG, wonach die Aufstockungsbeträge steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei sind. Allerdings entfielen die staatlichen Erstattungsleistungen der vom Arbeitgeber gewährten Aufstockungen.