Als gesetzliches "Regelmodell" ist vorgesehen, dass der Beschäftigte während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet und im unmittelbaren Anschluss daran eine Rente wegen Alters in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Dieses Modell wird im Tarifvertrag als "Teilzeitmodell" bezeichnet, wonach die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt wird, dass sie durchgehend geleistet wird (vgl. § 6 Abs. 3 lit. a TV FlexAZ).
Das Teilzeitmodell ist insbesondere für die Fälle geeignet, in denen Beschäftigte aufgrund gesundheitlicher oder altersbedingter Beeinträchtigungen nur noch eine verminderte Leistungsfähigkeit haben. Die sofortige Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte kann dazu führen, dass der Beschäftigte geringere krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, da er nicht mehr so stark durch Arbeitsleistungen beansprucht wird und mehr Erholungszeiten hat. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich die Zahlung von Entgelt im Krankheitsfall bzw. der Krankengeldzuschuss gem. § 22 TVöD entsprechend vermindert und bei gleichwohl auftretender Arbeitsunfähigkeit geringere Entgeltfortzahlungskosten anfallen.
Die Verteilung der Altersteilzeitarbeit bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar (z. B. Altersteilzeitarbeit im Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit im täglichen, wöchentlichen, monatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Rhythmus). Zulässig ist auch eine andere Verteilung, solange die Bedingungen aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AltTZG eingehalten werden.
Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird für 5 Jahre vereinbart. Der Beschäftigte arbeitet im 1. Jahr 100 %, im 2. Jahr 75 %, im 3. Jahr 50 % und im 4. Jahr 25 % seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im 5. Jahr wird er von der Arbeitsleistung freigestellt (0 %). Auch hierbei handelt es sich um Altersteilzeit im Teilzeitmodell.
§ 6 Abs. 3 Buchst. a TV FlexAZ steht dem nicht entgegen. Dort wird zwar das "Teilzeitmodell" dahingehend definiert, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit auch so verteilt werden kann, dass sie "durchgehend erbracht wird". Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien nur das Idealmodell zulassen wollten.
Das Blockmodell ist in § 6 Abs. 3 lit. b TV FlexAZ explizit definiert (siehe Punkt 1.6) Jedes Altersteilzeitmodell, das von dieser expliziten Definition abweicht, ist demzufolge als Teilzeitmodell i. S. d. § 6 Abs. 3 lit. a TV FlexAZ zu werten und dementsprechend zu behandeln.