Die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG (Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) ist auch dann erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 3 Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 6 Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Beschäftigte versicherungspflichtig i. S. d. SGB III arbeitet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG).
Die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG ist erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Förderzeitraums die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und eine versicherungspflichtige Beschäftigung i. S. d. SGB III vorliegt.
Das Blockmodell wird im Tarifvertrag definiert (§ 6 Abs. 3 Buchst. b TV FlexAZ). Darunter ist ausschließlich eine solche Arbeitszeitregelung zu verstehen, bei der das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase (ungekürzte Weiterarbeit) beginnt und sich daran eine gleich lange Freistellungsphase anschließt.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird für 5 Jahre vereinbart. Der Beschäftigte arbeitet zunächst 2½ Jahre weiterhin in dem bisherigen Arbeitszeitumfang und wird anschließend für weitere 2½ Jahre zum Ausgleich für die vorgeleistete Mehrarbeit von der Arbeitsleistung freigestellt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit der Arbeitsphase beginnen. Es ist tarifrechtlich nicht zulässig, zunächst eine Freistellungsphase zu vereinbaren und die Arbeitsphase anzuschließen, obwohl dies nach dem AltTZG und sozialversicherungsrechtlich möglich wäre (§ 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV). Beide Phasen müssen grundsätzlich gleich lang sein. Ausnahmen sind lediglich bei Langzeiterkrankungen oder Kurzarbeit in der Arbeitsphase möglich (siehe 2.4.1.6 bzw. 2.4.3.4).
Bei Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell bleibt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase unbeachtlich, weil eine Arbeitsverpflichtung des Beschäftigten nicht mehr besteht. Der Arbeitgeber zahlt kontinuierlich Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsbeträge. Eine etwaige Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkassen kann in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht in Betracht kommen.
Verminderte Beiträge zur Krankenversicherung in der Freistellungsphase
Das Bundessozialgericht hat auf die Klage eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit nach dem geminderten Beitragssatz (§ 243 Satz 1 SGB V) zu bemessen seien. § 243 Satz 1 SGB V sieht vor, dass der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen ist, wenn u. a. kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das BSG hat entschieden, dass während der gesamten Zeit der Freistellung zahlbare Ansprüche auf Krankengeld nicht entstünden und damit die Versichertengemeinschaft trotz formeller Zugehörigkeit der betroffenen Beschäftigten zur Krankenversicherung in wirtschaftlicher Hinsicht von vornherein und vollständig vor jeglichem Leistungsrisiko bewahrt werde.
Entsprechend dem Urteil des BSG sind für die Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die Beiträge für die Krankenversicherung nur nach dem ermäßigten Krankenversicherungsbeitragssatz zu berechnen.
1.6.1 Insolvenzsicherung
Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit zum Aufbau eines Wertguthabens (i. d. R. im Blockmodell, aber z. B. auch im Teilzeitmodell mit zurückgehendem Arbeitszeitanteil – siehe Beispiel unter 1.5), das den Betrag des 3-Fachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der (insolvenzfähige) Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Die Einzelheiten sind in § 8a AltTZG geregelt.
Diese Insolvenzsicherungspflicht betrifft alle Arbeitgeber mit Ausnahme von Bund, Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Alle Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden, unterfallen jedoch der Insolvenzsicherungspflicht.
Der Arbeitgeber ist nach § 8a Abs. 1 AltTZG zunächst verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber...