Mit dem „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25.10.2020” wurde die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung zugunsten sogenannter Job-Bike-Vereinbarungen geschaffen.
Im Wesentlichen besteht die Tarifregelung darin, dass Arbeitnehmer auf einen Teil des Entgelts verzichten können, um damit die Leasingraten für ein hochwertiges Fahrrad bzw. Pedelec (E-Bike) zu bezahlen.
§ 1 Abs. 2 TV Fahrradleasing nimmt ausdrücklich „Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells” vom Geltungsbereich des Tarifvertrags aus. Das heißt, das Steuersparmodell Fahrradleasing per Entgeltumwandlung ist Beschäftigten in Altersteilzeit nur im Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells eröffnet.
Bei der Entgeltumwandlung während der Altersteilzeit sind Besonderheiten zu beachten.
Die Entgeltumwandlung (Verzicht auf Entgelt) reduziert ausdrücklich „künftige monatliche Entgeltbestandteile” (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TV Fahrradleasing). Damit verringert sich in der Altersteilzeit das Regelarbeitsentgelt, das zugleich Basis für die Aufstockungsleistungen ist. Wandelt ein Altersteilzeitbeschäftigter z. B. monatlich 100 EUR seines Entgelts um, verringert sich die (ebenfalls steuerfreie) Aufstockung zusätzlich um 5 EUR (20 %). Neben der Verringerung der SV-Beiträge verringert sich auch der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag zur Rentenversicherung. Die unentgeltliche Überlassung des Fahhrads stellt steuerrechtlich einen Sachbezug dar. Eine Aufstockung des Sachbezugs (überlassenes Fahrrad zur Privatnutzung) erfolgt im Teilzeitmodell nicht, da Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ) nicht zum Regelarbeitsentgelt gehören.
Anders verhält es sich bei Altersteilzeit im Blockmodell. Hier verbietet der TV Fahrradleasing ausdrücklich die Entgeltumwandlung (und damit den Sachbezug) für Beschäftigte während der Freistellungsphase, indem diese vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Wird mit Beschäftigten im ATZ-Blockmodell eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung getroffen oder in der Altersteilzeit fortgesetzt, muss diese mit Beginn der Freistellungsphase enden. Das bedeutet aber, dass diesen Arbeitnehmern der Sachbezug nicht während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses unvermindert zusteht. Daraus ergeben sich bestimmte Rechtsfolgen:
- Nach der Konstruktion von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ steht das Entgelt während der Arbeitsphase im Blockmodell zunächst in voller Höhe zu, wird jedoch nur zur Hälfte ausgezahlt; die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben für die Freistellungsphase. Ein Entgeltverzicht (Entgeltumwandlung) wirkt grundsätzlich auf das Gesamtentgelt mit der Folge, dass sich das laufende Entgelt um die Hälfte des Umwandlungsbetrags reduziert und der Zufluss zum Wertguthaben um die andere Hälfte vermindert wird.
- Es kann jedoch auch vereinbart werden, die während der Arbeitsphase zustehende Entgelthälfte um den vollen Umwandlungsbetrag zu kürzen. Das wäre deshalb konsequent, weil der Sachbezug seinerseits ebenfalls nur in der Arbeitsphase gewährt wird. Der Aufbau des Wertguthabens würde sich in diesem Fall nicht verringern.
- Der steuerliche Sachbezug (0,25 % der UVP) gehört während der Arbeitsphase zum (um den Umwandlungsbetrag verringerten) Regelarbeitsentgelt und ist sowohl bei der Entgeltaufstockung (20 %) als auch bei der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.