Das um die Hälfte reduzierte Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist vom Arbeitgeber nach der gesetzlichen Regelung um mindestens 20 v. H. aufzustocken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATZG). Diese Regelung wird von den Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ wiederholt.
Die dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge sind zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung aufzustocken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ). Für die Aufstockung ist demnach das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend.
Altersteilzeit-Angestellter, verheiratet, ohne Kinder, Steuerklasse III, ZVK-Umlage 4,0 v. H. (Tarifgebiet West)
Bisheriges Arbeitsentgelt |
2.807,55 EUR |
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davon 50 v. H. |
1.403,78 EUR |
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abzüglich |
3,32 EUR |
(§ 1 Abs. 5 TV vom 17. Dezember 1970) |
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zusatzversorgungspflichtiges Entgelt |
1.400,46 EUR |
(§ 15Abs. 2 Satz 1 ATV-K/ATV) |
davon 2,5 v. H. |
35,01 EUR |
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 Abeitsentgeltverordnung) |
abzüglich |
13,30 EUR |
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Hinzurechnungsbetrag |
21,71 EUR |
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50 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts = |
1.403,78 EUR |
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Hinzurechnungsbetrag |
21,71 EUR |
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Altersteilzeitbrutto |
1.425,49 EUR |
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Berechnung des individuellen Teilzeitnetto: |
Lohnsteuer |
0,00 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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Kirchensteuer |
0,00 EUR |
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Krankenversicherung (7,00 v. H. von 1.425,49 EUR) |
99,78 EUR |
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Rentenversicherung (9,75 v. H. von 1.425,49 EUR) |
138,99 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (3,25 v. H. von 1.425,49 EUR) |
46,33 EUR |
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Pflegeversicherung einschließl. Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 v.H.) ( 1,1 v. H. von 1.425,49 EUR) |
15,68 EUR |
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Abzüge insgesamt |
300,78 EUR |
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50 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts = |
1.403,78 EUR |
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Abzüge |
300,78 EUR |
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Teilzeitnetto (= aufzustockender Betrag) |
1.103,00 EUR |
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20 v. H. von 1.425,49 EUR = |
285,10 EUR |
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Altersteilzeitnetto nach § 5 Abs. 1 TV ATZ |
1.388,10 EUR |
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In die Aufstockung sind auch Sachbezüge mit einzubeziehen, die dem Arbeitnehmer gewährt werden. Andernfalls werden möglicherweise die gesetzlichen Voraussetzungen für die Altersteilzeitarbeit nicht erfüllt, was sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
Das Arbeitsentgelt muss darüber hinaus für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2004 beginnen, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATZG auf mindestens 70 v. H. des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag) aufgestockt werden. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, ergibt sich insoweit eine gesetzliche Änderung: Während bislang das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens 70 v.H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 ATZG) aufzustocken ist, muss künftig das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. aufgestockt werden, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATZG n.F.).
Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im gesetzlichen Sinne ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind danach nicht berücksichtigungsfähig (§ 6 Abs. 1 ATZG n.F.).
Unabhängig vom Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gilt der Grundsatz, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber weiterhin nach den Vorschriften des TV ATZ richten. Allenfalls ist bei "Neufällen" ab dem 1. Juli 2004 eine Günstigkeitsprüfung im Vergleich zu den gesetzlich garantierten Mindestbeträgen vorzunehmen. Die tariflichen Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ dürften jedoch regelmäßig günstiger für den Arbeitnehmer sein als die sich aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATZG ergebenden Ansprüche. Im öffentlichen Dienst muss der Aufstockungsbetrag auf jeden Fall so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 TV ATZ). Dabei handelt es sich allerdings um einen pauschalierten Mindestnettobetrag und nicht etwa um 83 v. H. des individuellen Nettogehalts des Arbeitnehmers. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ zu beanspruchen hätte (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 TV ATZ).
Hierbei bleibt allerdings - im Gegensatz zu der Aufstockung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ - der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung unberücksichtigt.
Für den Verglei...