Mit der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses endet nach § 9 Abs. 1 TV ATZ auch das Arbeitsverhältnis als solches. Es handelt sich um die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 3 ATZG lässt dies ausdrücklich zu.

Der Beendigungszeitpunkt ist im Regelfall so zu wählen, dass im unmittelbaren Anschluss von dem Arbeitnehmer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) in Anspruch genommen werden kann, und zwar entweder als vorzeitige oder als ungekürzte Altersrente. Die Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Dies ist bei der Vereinbarung des Beendigungszeitpunktes nach § 9 Abs. 1 TV ATZ unbedingt zu beachten.

Rente wegen Alters wird geleistet als

Die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist also vor allem vom Lebensalter des Arbeitnehmers abhängig. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist derzeit noch die Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 9 Abs. 2 TV ATZ betrifft sonstige Beendigungstatbestände wie z.B.

  • Kündigung
  • Auflösungsvertrag
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 BAT)

§ 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ betrifft die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente (diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATZG).

Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ hat aufgrund der Reform der Zusatzversorgung für neu vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse keine Bedeutung mehr. Da der ATV-K und ATV ein Ruhen der Versorgungsrente in den genannten Fällen nicht mehr vorsehen, ist der Regelungsgehalt der Protokollerklärung entfallen. Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen die Altersteilzeitarbeit noch nicht begonnen hat, ist ebenfalls grundsätzlich die neue Rechtslage maßgebend. Der Wegfall des Regelungsgehalts der Protokollerklärung hat grundsätzlich auch bei bereits abgeschlossenen und noch nicht ausgelaufenen Altersteilzeitvereinbarungen zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit der Bezugsmöglichkeit einer abschlagfreien Altersrente endet. Bei der Abwicklung dieser Fälle ist Folgendes zu beachten:

  1. Eine Überprüfungsnotwendigkeit ergibt sich nur bei Arbeitnehmerinnen, die bis zum 1. Dezember 1942 geboren sind. Für die nach diesem Stichtag geborenen Arbeitnehmerinnen, die nach § 237a SGB VI eine ungekürzte Altersrente ohnehin nicht vor der Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen können, war die Protokollerklärung auch bisher schon nicht einschlägig.
  2. Wird bei einer Arbeitnehmerin, die bis zum 1. Dezember 1942 geboren ist, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell durchgeführt, sollte sein Ende grundsätzlich auf den Zeitpunkt des abschlagfreien Rentenbeginns vorgezogen werden. Liegt dieser Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit, sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis unter Einräumung einer angemessenen Auslauffrist beendet werden. In beiden Fällen sollte eine einvernehmlich Regelung mit der Arbeitnehmerin angestrebt werden.
  3. Wird bei einer Arbeitnehmerin, die bis zum 1. Dezember 1942 geboren ist, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell durchgeführt, ist danach zu differenzieren, in welcher Phase der Altersteilzeit sie sich befindet.

    • Befindet sich die Arbeitnehmerin noch in der Arbeitsphase, sollte ein Neuschnitt von Arbeits- und Freistellungsphase geprüft werden; ggf. käme in Betracht, die Arbeitsphase mit einer Auslauffrist zu beenden und eine gleichlange Freizeitphase anzuschließen. Die Herbeiführung eines Störfalls ist hier nicht ausgeschlossen. Eine einvernehmliche Regelung sollte auch hier angestrebt werden.
    • Befindet sich die Arbeitnehmerin bereits in der Freistellungsphase, kann es zweckmäßig sein, diese wie vorgesehen zu Ende zu führen. Andernfalls käme es auch hier zu einem Störfall mit den entsprechenden Konsequenzen (Ermittlung eines Differenzbetrages und Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen).

§ 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ betrifft den tatsächlichen Bezug einer vorzeitigen Altersrente (diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 3 ATZG).

In § 9 Abs. 3 Satz 1TV ATZ ist in Störfällen (vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit) ein Ausgleich für Vorleistungen des Arbeitnehmers vorgesehen, der nach § 9 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ vererblich ist.

Das BAG hat in seinem Urteil[1] zu einem Störfall in der Altersteilzeit festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die von ihm nach § 5 Abs. 4 TV ATZ allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Differenzberechnung als erhaltene Aufstockungsleistung zulasten des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen.

§ 9 Abs. 3 TV ATZ soll nach seinem Re...

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