Mit der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses endet nach § 9 Abs. 1 TV ATZ auch das Arbeitsverhältnis als solches. Es handelt sich um die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 3 AltTZG lässt dies ausdrücklich zu.

Der Beendigungszeitpunkt ist im Regelfall so zu wählen, dass im unmittelbaren Anschluss von dem Beschäftigten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) in Anspruch genommen werden kann, und zwar entweder als vorzeitige oder als ungekürzte Altersrente. Die Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Dies ist bei der Vereinbarung des Beendigungszeitpunkts nach § 9 Abs. 1 TV ATZ unbedingt zu beachten.

Rente wegen Alters wird geleistet als

Die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist also vor allem vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist derzeit noch die Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 9 Abs. 2 TV ATZ betrifft sonstige Beendigungstatbestände wie z. B.

  • Kündigung,
  • Auflösungsvertrag,
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 2 u. 3 TV-L).

§ 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ betrifft die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente (diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).

Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ hat aufgrund der Reform der Zusatzversorgung für neu vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse keine Bedeutung mehr. Da der ATV-K und ATV ein Ruhen der Versorgungsrente in den genannten Fällen nicht mehr vorsehen, ist der Regelungsgehalt der Protokollerklärung entfallen. Auch für bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen hat die Protokollerklärung keine Bedeutung mehr, da sie nur Frauen betraf, die vor dem 1.12.1942 geboren waren.

§ 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ betrifft den tatsächlichen Bezug einer vorzeitigen Altersrente (diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG).

In § 9 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ ist in Störfällen (vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit) ein Ausgleich für Vorleistungen des Beschäftigten vorgesehen, der nach § 9 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ vererblich ist.

Das BAG hat in seinem Urteil[1] zu einem Störfall in der Altersteilzeit festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die von ihm nach § 5 Abs. 4 TV ATZ allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Differenzberechnung als erhaltene Aufstockungsleistung zulasten des Beschäftigten in Abzug zu bringen.

§ 9 Abs. 3 TV ATZ soll nach seinem Regelungsgehalt den Beschäftigten im Störfall möglichst so stellen, als sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begründet worden. Dies folge aus dem Wortlaut der tariflichen Differenzberechnung, wonach dem Beschäftigten die Entgelte seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, erhalten bleiben sollen. Dem widerspräche es nach Ansicht des BAG, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer auch die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zu tragen hätte, während dies ohne Altersteilzeit nicht der Fall wäre.

Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entspräche es allenfalls – so das BAG –, bei der Differenzrechnung zulasten des Beschäftigten lediglich die Arbeitnehmeranteile zu berücksichtigen. Eine solche Differenzierung nehme der TV ATZ aber nach Ansicht des BAG nicht vor. Es sei nicht Sache der Gerichte für Arbeitssachen, anstelle der Tarifvertragsparteien eine neue, dem Tarifzweck möglicherweise eher entsprechende Regelung einzuführen.

Aus der Rechtsprechung ist zur Vermeidung eines unnötigen Prozessrisikos die Konsequenz zu ziehen, dass im Rahmen der Differenzberechnung nach § 9 Abs. 3 TV ATZ als "erhaltene Bezüge" nur die Bezüge nach § 4 TV ATZ und die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ zu berücksichtigen sind, nicht mehr jedoch wie bisher der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag nach § 5 Abs. 4 TV ATZ (also auch nicht in Höhe eines fiktiven Arbeitnehmeranteils).

 

Beispiel 1

Eine Altersteilzeitvereinbarung sieht fünf Jahre im Blockmodell vor. Der Beschäftigte stirbt sechs Monate nach Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (also während der Arbeitsphase). Sein bisheriges Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) betrug monatlich 3.000 EUR, sein Altersteilzeitbrutto demzufolge 1.500 EUR. An Aufstockungsleistungen erhielt er monatlich 680 EUR nach § 5 Abs. 1 und 2. Der nach § 9 Abs. 3 TV ATZ nachzuzahlende Betrag berechnet sich wie folgt:

 
6 × 3.000 EUR (bisheriges Arbeitsentgelt ohne ATZ) = 18.000 EUR
abzüglich 6 × 1.500 EUR (erhaltenes ATZ-Entgelt) = 9.000 EUR
abzüglich 6 × 680 EUR (...

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