Am 1. August 1996 ist das Altersteilzeitgesetz in Kraft getreten.[1]

Seitdem ist es mehrfach geändert worden, zuletzt durch Artikel 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nach einer neu eingefügten Übergangsregelung (§ 15g ATZG) das Altersteilzeitgesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 ATZG weiterhin anzuwenden ist, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde das Altersteilzeitgesetz erneut geändert, und zwar durch Artikel 42 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003[2] .

Das Altersteilzeitgesetz hat keine amtliche Abkürzung. Die Vorschriften des Gesetzes werden nachfolgend mit dem Zusatz "ATZG" gekennzeichnet.

[1] Als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 – BGBl. I S. 1078
[2] BGBl. I S. 2954.

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