1 Einleitung
Für den öffentlichen Dienst ist seit dem 1. Mai 1998 der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)) vom 5. Mai 1998 maßgebend. Dieser Tarifvertrag regelt auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes die Rechte und Pflichten, die sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergeben.
2 Das Altersteilzeitgesetz
Am 1. August 1996 ist das Altersteilzeitgesetz in Kraft getreten.
Seitdem ist es mehrfach geändert worden, zuletzt durch Artikel 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nach einer neu eingefügten Übergangsregelung (§ 15g ATZG) das Altersteilzeitgesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 ATZG weiterhin anzuwenden ist, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde das Altersteilzeitgesetz erneut geändert, und zwar durch Artikel 42 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 .
Das Altersteilzeitgesetz hat keine amtliche Abkürzung. Die Vorschriften des Gesetzes werden nachfolgend mit dem Zusatz "ATZG" gekennzeichnet.
3 Ziel des Altersteilzeitgesetzes
Das Gesetz verfolgt zwei Ziele:
- Es will älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (§1 Abs.1 ATZG).
- Die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer, die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung sowie die Beschäftigung von Auszubildenden soll gefördert werden (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Die Beschäftigung von Auszubildenden wird allerdings nur gefördert, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ATZG i. V. m. § 7 ATZG).
Um das erste Ziel erreichen zu können, war eine Änderung des Rentenrechts erforderlich. Deshalb ist gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) geändert worden. Darin ist seit dem 1. August 1996 neben der bereits bestehenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit geregelt (§ 237 SGB VI).
Dem zweiten Ziel hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Arbeitgeber, die aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen Arbeitslosen bzw. Auszubildenden einstellen oder einen Auszubildenden nach Abschluss seiner Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, durch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.
Die Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Der Gesetzgeber hat damit die wesentliche Zielrichtung des Gesetzes verdeutlicht und klargestellt, dass Altersteilzeitarbeit im gesetzlichen Sinne nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss daran eine Altersrente in Anspruch nimmt, also aus dem Erwerbsleben ausscheidet.
4 Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
Unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes hat es die ersten Tarifverträge gegeben, in denen ergänzende Regelungen zur Altersteilzeit vereinbart worden sind. Die Anzahl der Altersteilzeit-Tarifverträge hat sich wie folgt entwickelt:
Zum Jahresende |
1996 |
25 |
|
1997 |
70 |
|
1998 |
200 |
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1999 |
349 |
|
2000 |
530 |
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2001 |
687 |
|
2002 |
791 |
|
2003 |
854 |
Der TV ATZ ist erstmals mit Wirkung vom 1. April 1999 geändert worden. Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999 betrifft die §§ 5, 8 und 9 TV ATZ.
Der Arbeitgeber ist seit dem 1. April 1999 verpflichtet, bei den Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 TV ATZ (Aufstockung der Altersteilzeitbezüge um 20 v.H.) und § 5 Abs. 4 TV ATZ (Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von insgesamt 90 v.H.) den sozialversicherungspflichtigen Teil der von ihm zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung zu berücksichtigen. Außerdem sind ergänzende Regelungen getroffen worden, die die Aufstockungsleistungen im Falle längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit betreffen und dem Arbeitnehmer auch für diesen Fall den Aufbau des notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Wertguthabens im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase ermöglichen.
Der TV ATZ ist mit Wirkung vom 1. Juli 2000 erneut geändert worden. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Konsequenzen aus dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 und dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 gezogen.
Seit dem 1. Juli 2000 haben auch Teilzeitkräfte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die über das Alterste...