1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung), die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben und die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
4. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
5. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
6. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
7. Pflanzenbeschauer, denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, als Schichtführer oder Leiter einer Einlaßstelle mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
8. Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 herausheben, daß ihnen in Seehäfen überwiegend die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
9. Pflanzenbeschauer, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
10. Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
11. Staatliche Fischereiaufseher nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 mit überwiegender Tätigkeit in der Spezialberatung für Fischzucht und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen, wenn sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten haben.
12. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.