1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.

2. Nautische Angestellte mit Patent AK, die als Assistenten in Revierzentralen Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der ersten zwölf Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AK.

3. Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

4. Nautische Angestellte mit nautischem Befähigungszeugnis, die in Melde- und Informationszentralen Tätigkeiten ausüben, für die ein nautisches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

5. Nautische Angestellte mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AN oder ein nautisches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

– Fußnote 1 –[1]

6. Hafenmeister mit Patent AK in den bundeseigenen Hafenanlagen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

7. Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.

8. Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.

9. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein.

10. Schiffsführer

a) mit Patent AK, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und Schleppschiffen über 183 kW (249 PS) oder auf Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen oder Bereisungsschiffen.

11. Schiffsführer mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

– Fußnote 1 –[2]

12. Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast.

13. Geräteführer

a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,

b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

c) mit Patent CMa W auf Spülern, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

14. Geräteführer mit Patent AN, nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

– Fußnote 1 –[3]

15. Steuerleute

a) mit Patent AK auf Tonnenlegern, Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen,

b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächten.

16. Steuerleute mit Patent AN nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.

17. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast.

18. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

c) mit Maschinistenprüfung auf Tonnenlegern oder Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,

d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb, auf Eimerkettenbaggern oder Taucherschächten.

19. Alleinmaschinisten mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.

20. Wachmaschinisten

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Spülern über 515 kW (700 PS),

c) mit Maschinistenprüfung auf Tonnenlegern oder Seezeichenmotorschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,

d) mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast oder auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein.

21. Wachmaschinisten mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.

[1] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 %. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
[2] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 %. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
[3] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 %. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.

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