1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
(Der Klammerzusatz zu Fallgruppe 1 b gilt.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
3. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 a)
3a. Angestellte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
4. Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem Buchungsanfall.*
-- Fußnote 1 --
5. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
6. Kassierer in kleineren Kassen.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c)
7. Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
8. Verwalter von Einmannkassen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
9. – gestrichen –
10. Registraturangestellte mit gründlichen Fachkenntnissen.
(Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.)*
11. Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.*
12. Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnissen.*
13. – gestrichen –
14. Angestellte für Rechenarbeiten bei wissenschaftlichen Instituten, die sich durch ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VIII herausheben.*
15. – gestrichen –
16. Druckereifaktoren im Angestelltenverhältnis und Hilfsfaktoren bei der (Reichs-)druckerei und anderen großen Druckereien.*
17. – gestrichen –
18. – gestrichen –
19. – gestrichen –
20. – gestrichen –
21. – gestrichen –
22. Vorsteher von Kanzleien. (Als solche gelten nur Angestellte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.)*
23. – gestrichen –
24. – gestrichen –
25. Lektoren, soweit nicht in Vergütungsgruppe VI b.*
26. Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.*
27. Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleischhygienegesetzes nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 28.
28. Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in besonderer Stellung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 29.
29. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 30.
30. – gestrichen –
31. – gestrichen –
32. – gestrichen –
33. – gestrichen –
34. – gestrichen –
35. – gestrichen –
36. – gestrichen –
37. – gestrichen –
38. Wirtschaftsvorsteher (Wirtschaftsvorsteherinnen) – z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung – in Stellen von besonderer Bedeutung.*
39. – gestrichen –
40. – gestrichen –
41. – gestrichen –
42. Angestellte, die eine der nachstehenden Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit ausüben:
Angestellte des Europafunk- und Überseekabeldienstes sowie des Kabeldienstes des Telegraphenamtes Hamburg, soweit sie die Aufstiegsprüfung (früher Hauptprüfung) bestanden haben.*
a) Leiter von Registraturen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 23)
b) – gestrichen –
c) – gestrichen –
d) Vorlesekräfte für Blinde.*
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
43. – gestrichen –