I.
Die Lehrkräfte können in die Vergütungsgruppen des BAT eingruppiert werden, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den Besoldungsgruppen entsprechen, denen die vergleichbaren beamteten Lehrkräfte angehören.
Besoldungsgruppe |
Vergütungsgruppe |
A 7 |
VI b |
A 8 |
V c |
A 9 |
V b |
A 10 |
IV b |
A 11 und A 11 a |
IV a |
A 12 und A 12 a |
III |
A 13 und A 13 a |
II |
A 14 und A 14 a |
I b |
A 15 |
I a |
A 16 |
I |
II. Auf Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllen, ist Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß hierbei der Betrag 113,47 Euro zugrunde zu legen ist. Auf die Zulage nach dieser Vorschrift ist die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 des Tarifvertrages über eine Zulage für Angestellte vom 17. Mai 1982 anzurechnen.
III. Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetztes zusteht.
IV. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform (Schulart), an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 letzter Halbsatz werden Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Sonderschulen, die an Grund- oder Hauptschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.
V.
Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen (Schularten) beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform (Schulart) auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Lehrkräfte, die an additiven/kooperativen Gesamtschulen beschäftigt sind.
VI. Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen sowie an Orientierungsstufen (Erprobungs-, Förder- oder Beobachtungsstufen) werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.