Nr. 1 Die DV-Systemtechnik umfaßt unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete, wie z.B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Datenfernverarbeitungssoftware, Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze. Dem Angestellten in der DV-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware oder Softwarekomponenten sowie die Beratung und Unterstützung.

Nr. 2 Aufgaben der DV-Systemtechnik haben eine hohe Funktionsvielfalt, wenn

a) bei Software-Aufgaben die Systemsoftware (Grund- und systemnahe Software) viele Funktionen erfüllt, z.B. Betriebssoftware mit mindestens automatischer Job-Verwaltung, virtueller Speicherplatzverwaltung, paralleler Steuerung von mehreren Nutzungsformen (Betriebsarten, DIN 44 300 Nrn. 154 bis 162) oder vergleichbaren Funktionen, Datenfernverarbeitungssoftware mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung, Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen oder vergleichbaren Funktionen, Datenbanksoftware zur Verwaltung großer gegliederter Datenbestände mit wahlweiser Speicherplatz- und Zugriffsoptimierung oder vergleichbaren Funktionen, Job-Abrechnungssysteme auf DV-Anlagen mit hohem Systemdurchsatz, wechselnden Aufgabenprofilen (Art, Ausprägung, Mengeder Aufgaben) und einer hohen Zahl von unterschiedlichen Aufträgen oder

b) bei Hardware-Aufgaben die Hardware-Konfigurationen wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden müssen und den Einsatz von Systemsoftware mit vielen Funktionen erfordern.

Nr. 3 Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung von Systemsoftware oder von Hardware-Konfigurationen gegeben.

Nr. 4 Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Abschnitte I, II und III anzurechnen, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der DV-Systemtechnik außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Auf die Bewährungszeit können Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Abschnitte VI und VII bis zur Hälfte angerechnet werden, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist.

Von der in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II geforderten Bewährungszeit muß jedoch mindestens die Hälfte in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Abschnitts zurückgelegt sein.

Nr. 5 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestellten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der DV-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.

Nr. 6 Soweit die Eingruppierung von der Zahl und der Eingruppierung der ständig unterstellten Personen abhängt,

a) werden Angestellte, die in einer im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichten Vergütungsgruppe eingruppiert sind, als Angestellte der Vergütungsgruppe gezählt, aus der sie aufgestiegen sind,

b) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

c) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,

d) zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

Nr. 7 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestellten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten der DV-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse in der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.

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