1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts herausheben, daß ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts ständig unterstelltsind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 6)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts herausheben, daß ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik ständig unterstellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe1 dieses Abschnitts.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 6 und 7)

3. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5)

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