1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

3. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 5)

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