1. Angestellte ohne Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik).

2. Zeichner mit einfacher Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 35)

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

3. Angestellte, die bei selbständiger Verfahrenswahl Lichtpausen verschiedenster Art herstellen.

4. Angestellte in einer Lichtpausertätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

5. Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit bei der Mikroverfilmung (z.B. bei unterschiedlicher Qualität der Vorlagen).

6. Angestellte in einer Mikroverfilmungstätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 2 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

7. Fotolaboranten mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.

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