1. Angestellte ohne Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik).
2. Zeichner mit einfacher Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 35)
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
3. Angestellte, die bei selbständiger Verfahrenswahl Lichtpausen verschiedenster Art herstellen.
4. Angestellte in einer Lichtpausertätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
5. Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit bei der Mikroverfilmung (z.B. bei unterschiedlicher Qualität der Vorlagen).
6. Angestellte in einer Mikroverfilmungstätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 2 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
7. Fotolaboranten mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.
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