1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 19)
2. Pflanzenbeschauer.
3. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
4. Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen.
5. Angestellte in Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2 o, die Strahlungsmessungen durchführen und protokollieren (Strahlenschutzlaboranten).
6. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
7. Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens während der Einarbeitungszeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
8. Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 29)
9. Angestellte ohne Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik), die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 1 herausheben.
10. Angestellte ohne Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik) der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 1 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
11. Zeichner mit entsprechender Abschlußprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
12. Zeichner in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 2 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
13. Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher).
14. Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 26)
15. Angestellte in einer Lichtpausertätigkeit der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 3 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fa!lgruppe.
16. Angestellte in einer Mikroverfilmungstätigkeit der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 5 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
17. Fotolaboranten mit Abschlußprüfung, die sich durch schwierige Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 7 herausheben.
18. Fotolaboranten mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 7 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.