1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12)

3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 5 a und 14)

4. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 5 a)

5. – gestrichen –

6. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatliche geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

7. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 19)

8. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

9. Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

10. Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

11. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 7 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für technische Assistenten eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)

12. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 7 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.

13. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 7 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 12 sowie Laboranten mit Abschlußprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

14. Operateure in Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2 o, die sich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 14 oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 13 dadurch herausheben, daß an sie aufgrund schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen gestellt werden.

15. Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2 o in einer Tätigkeit der Vergütungsgrup...

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