1. Angestellte in der Tätigkeit von Audiometristen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
2. Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
3. Angestellte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
4. Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
5. Angestellte in der Tätigkeit von Logopäden nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6. Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
7. Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen Aufgaben.
( "Schwierige Aufgaben" sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)
8. Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)
9. Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen Aufgaben.
( "Schwierige Aufgaben" sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.)
10. Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
11. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung.
12. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
13. Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechender Tätigkeit.
14. Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 11, 17 und 18)
15. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
16. Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfange Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen auf Schiffen, schwimmenden Geräten oder an Land in Gebäuden, Silos, Containern und Waggons ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
17. Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 14 oder 15 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
18. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
19. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
20. Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
21. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung.
22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 17)
23. Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit.
( "Schwierige Aufgaben" sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
24. Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
25. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen.
( "Schwierige Aufgaben" sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
26. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nach zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
27. Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung na...