1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit schwierigerer Tätigkeit z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Abrechnungskassierer mit schwierigerer Tätigkeit. (Eine schwierigere Tätigkeit liegt vor, wenn das Ablesen sich auf mehrere verschiedenartige Meßinstrumente und demzufolge das beim direkten Inkasso mit dem Ablesen verbundene Berechnen und Einziehen auf Tarife mehrerer verschiedenartiger Versorgungsbetriebe erstreckt oder beim gleichzeitigen Berechnen und Einziehen mehrerer Tarifsätze einer der errechneten Beträge die Rechtsnatur einer öffentlich-rechtlichen Gebühr hat oder zum direkten Inkasso aufgrund betrieblicher Ausbildung eine beratende, werbende oder verkaufsvermittelnde Tätigkeit hinzutritt.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteher.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens während der Einarbeitungszeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)
6. Angestellte in Versorgungsbetrieben ohne Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik), die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 6 herausheben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
7. Angestellte in Versorgungsbetrieben ohne Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik) der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
8. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Zeichner mit entsprechender Abschlußprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
9. Angestellte in Versorgungsbetrieben als Zeichner in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 7 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)