1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4. Kassierer mit einfachsten Kassengeschäften.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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