1. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)

2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XII Fallgruppe 1 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Nr. X Fallgruppen 1 bis 4 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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