1. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusem bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)

2. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 oder 2 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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