(1) Es erhöhen sich
1. |
um 2,45 Prozent
a) |
die Grundgehaltssätze, |
c) |
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags, |
d) |
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage, |
e) |
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung, |
|
2. |
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge. |
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, |
3. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter. |
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) 1Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2013, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2013 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2014. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2013.
(5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S.677, 681), werden ab dem 1. Juli 2013 durch die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.
(6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 32), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wie folgt geändert:
1. |
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,01 Euro" durch den Betrag "3,08 Euro" ersetzt. |
2. |
In § 13 wird der Betrag "1,44 Euro" durch den Betrag "1,48 Euro" ersetzt. |