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"Berechnungsvorschriften: Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden." (Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014, GBl. Nr. 10/2013 S. 188
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. |
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, |
2. |
die Richter des Landes, |
3. |
die Empfänger von Amtsbezügen des Landes und |
4. |
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen. |
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Besoldungsanpassung 2013
(1) Es erhöhen sich
1. |
um 2,45 Prozent
a) |
die Grundgehaltssätze, |
c) |
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags, |
d) |
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage, |
e) |
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung, |
|
2. |
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge. |
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, |
3. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter. |
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) 1Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2013, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2013 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2014. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2013.
(5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S.677, 681), werden ab dem 1. Juli 2013 durch die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.
(6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 32), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wie folgt geändert:
1. |
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,01 Euro" durch den Betrag "3,08 Euro" ersetzt. |
2. |
In § 13 wird der Betrag "1,44 Euro" durch den Betrag "1,48 Euro" ersetzt. |
§ 3 Besoldungsanpassung 2014
(1) Es erhöhen sich um 2,75 Prozent
1. |
die Grundgehaltssätze, |
2. |
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, |
3. |
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags, |
4. |
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage, |
5. |
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung, |
6. |
die Anwärtergrundbeträge. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, |
3. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter. |
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) 1Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2014 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2015. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2014.
(5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes, werden ab dem 1. Juli 2014 durch die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 u...