Nach Auffassung des BAG[1] ist die (dem § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ entsprechende) Tarifregelung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) – heute Deutsche Rentenversicherung Bund – zur automatischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Falle eines Anspruchs auf abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte unwirksam, sofern dies dazu führt, dass die Freistellungsphase schwerbehinderter Beschäftigter erheblich kürzer ist als die bereits absolvierte Arbeitsphase. In dem zugrunde liegenden Fall wurde zwischen der schwerbehinderten Klägerin und der Arbeitgeberin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2011 und einer Freistellungsphase vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2016 vereinbart. Am 14.1.2011 teilte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Regelung in § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ (BfA) mit, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.6.2014 wegen der Möglichkeit des Bezugs einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen ende.

Nach der Ansicht des BAG ist die Tarifvorschrift des § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ (BfA) gem. § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AGG jedenfalls insoweit unwirksam, als sie dazu führen würde, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet, nach einer im Vergleich mit der Arbeitsphase wesentlich kürzeren Freistellungsphase aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausscheidet. Es liegt insoweit eine verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung vor, da § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ (BfA) nicht unmittelbar an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpft, sondern an die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente. Dies führt, wenn der Schwerbehinderte Altersteilzeit im Blockmodell leistet und die Freistellungsphase kürzer wird als die bereits zurückgelegte Arbeitsphase, zu einer unzulässigen Schlechterstellung; denn die mit einem 2 Jahre früheren Ausscheiden verbundenen Einkommenseinbußen der Klägerin werden durch den abschlagsfreien Rentenbezug nicht ausgeglichen. Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden.[2]

[2] Das BAG weicht durch diese Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Mit Urteil vom 27.4.2004 (9 AZR 18/03) hatte es entschieden, dass das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Altersrente wegen Schwerbehinderung gem. § 9 Abs. 2 TV ATZ keine unzulässige Benachteiligung gem. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a. F. darstelle, sondern durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sei.

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