§ 24 BMT-G II und § 33a BAT stimmen im Wesentlichen überein. Allerdings unterscheidet sich die für Arbeiter geltende Definition der Wechselschichtarbeit von der in § 33a Abs. 1 BAT getroffenen Regelung.
Nach § 67 Nr. 44 BMT-G II ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Diese Begriffsbestimmung deckt sich zwar mit § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT. Im Unterschied zu § 33a Abs. 1 BAT werden von Wechselschichtarbeitern aber nicht in je fünf Wochen 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht gefordert. Bei Arbeitern ist zu beachten, dass die Heranziehung zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) längstens nach Ablauf eines Monats erfolgen muss.
Zwischen der ständigen Schichtarbeit i.S.v. § 33a Abs. 2 BAT und der ständigen Schichtarbeit gemäß § 24 Abs. 2 BMT-G II i.V.m. § 67 Nr. 34 BMT-G II besteht kein Unterschied.
§ 24 Abs. 4 BMT-G II regelt die Höhe des Schichtlohnzuschlags für Arbeiter unterschiedlich. Je nachdem, in welchem Bereich der ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeiter eingesetzt ist, erhält er den Schichtlohnzuschlag nach dem speziellen Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 BMT-G II (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 oder nach § 24 Abs. 4 Unterabs. 2 BMT-G II. Kein Unterschied besteht bei den Anspruchsvoraussetzungen. Ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, richtet sich ausschließlich nach § 24 Abs. 1 und 2 BMT-G II.
Zur Höhe des Schichtlohnzuschlags bei teilzeitbeschäftigten Arbeitern hat das BAG- im Gegensatz zur Wechselschicht- und Schichtzulage für Angestellte - entschieden, dass der Schichtlohnzuschlag anteilig entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zusteht. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Schichtlohnzuschlag sich in seinen Voraussetzungen wesentlich von der Wechselschichtzulage nach § 33a BAT unterscheide. Der Schichtlohnzuschlag habe nicht den Charakter einer Erschwerniszulage, sondern sei Lohnbestandteil. Es verstoße deshalb nicht gegen § 2 BeschFG, wenn sich die Höhe des Schichtlohnzuschlags, ebenso wie der Monatsgrundlohn, nach der Dauer der vereinbarten Arbeitszeit richte. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitern, die Anspruch auf Schichtlohnzuschlag - auch nach dem Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 BMT-G II vom 1. Juli 1981 - haben, ist die anteilige Kürzung gemäß § 25 Abs. 1 BMT-G II somit zulässig.