Problematisch kann die Feststellung eines Annahmeverzugs auch im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB sein. In diesem Fall muss zunächst geklärt werden, wer Verpflichteter im Sinne eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. Dabei sind 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

Betriebsübergang

1. Ein Betriebsübergang kommt nicht wirksam zustande. Die Pflicht zur Leistungsbestimmung verbleibt beim (alten) Arbeitgeber.
2. Ein Betriebsübergang kommt wirksam zustande. Die Pflicht zur Leistungsbestimmung wechselt zum neuen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs.
3. Ein Betriebsübergang kommt wirksam zustande, aber der Beschäftigte widerspricht. Die Pflicht zur Leistungsbestimmung wechselt wieder zurück zum alten Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Widerspruchs.
 
 

Ein Annahmeverzug kann nur bei dem Arbeitgeber entstehen, der für den streitigen Zeitraum das Leistungsbestimmungsrecht besitzt.[1]

 
 

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