Problematisch kann die Feststellung eines Annahmeverzugs auch im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB sein. In diesem Fall muss zunächst geklärt werden, wer Verpflichteter im Sinne eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. Dabei sind 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Betriebsübergang
1. Ein Betriebsübergang kommt nicht wirksam zustande. | Die Pflicht zur Leistungsbestimmung verbleibt beim (alten) Arbeitgeber. |
2. Ein Betriebsübergang kommt wirksam zustande. | Die Pflicht zur Leistungsbestimmung wechselt zum neuen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. |
3. Ein Betriebsübergang kommt wirksam zustande, aber der Beschäftigte widerspricht. | Die Pflicht zur Leistungsbestimmung wechselt wieder zurück zum alten Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Widerspruchs. |
Ein Annahmeverzug kann nur bei dem Arbeitgeber entstehen, der für den streitigen Zeitraum das Leistungsbestimmungsrecht besitzt.[1]
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