Neben der Vergütung können noch weitere Ansprüche der Beschäftigten bestehen, die sich an der geleisteten Arbeit orientieren. Solange die Arbeit aber nicht tatsächlich geleistet wird, kommt regelmäßig eine Berücksichtigung von Zeiten des Annahmeverzugs nicht in Betracht.
8.2.1 Stufenlaufzeit
Nach § 16 Abs. 3 TVöD bzw. § 16 Abs. 3 TV-L rücken die Beschäftigten über die Zeit, in die nächsthöhere Stufe auf. Die abzuleistende Stufenlaufzeit gibt die regelmäßige Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe an. Maßgeblich ist nicht die Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 TVöD bzw. § 34 Abs. 3 TV-L, sondern die Dauer der zuletzt ausgeübten, eingruppierungsrelevanten Tätigkeit, die die Beschäftigten ausgeübt haben.
Die regelmäßig erforderliche Zeit bis zum nächsten Stufenaufstieg muss daher innerhalb derselben Entgeltgruppe erbracht werden. Für das Erreichen der nächsten Stufe kommt es also auf die in der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe erworbene Berufserfahrung an.
Obwohl bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten tatsächlich die Berufserfahrung in einer höherwertigen Tätigkeit erworben wird, zählt die Dauer grundsätzlich zur Berufserfahrung in der eigentlichen Entgeltgruppe dazu.
Für die Erfüllung der Stufenlaufzeit ist darüber hinaus entscheidend, dass die Tätigkeit ununterbrochen innerhalb derselben Entgeltgruppe wahrgenommen wird. Diesbezüglich kommt es nicht auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit an. Welche Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen, regelt § 17 Abs. 3 TVöD bzw. § 17 Abs. 3 TV-L. Nicht aufgeführt ist dabei der Arbeitsausfall im Annahmeverzug. Hierzu hat das BAG ausgeführt:
"Nach diesen Grundsätzen hat § 615 Satz 1 BGB zwar den bestehenden Entgeltanspruch aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 14 TVöD (Bund) aufrechterhalten, nicht aber den für eine Anrechnung der nicht von § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TVöD-AT erfassten Zeiten auf die Stufenlaufzeit erforderlichen Erwerb von Berufserfahrung als weitere Tatbestandsvoraussetzung des Stufenaufstiegs. Der Annahmeverzug hat insoweit keine Perpetuierungsfunktion."
Dies kann entsprechend auf die übrigen Fälle des Arbeitsausfalls übertragen werden, in denen die Beschäftigten einen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber behalten.
8.2.2 Jahressonderzahlung
Da während des Annahmeverzugs ein Entgeltanspruch besteht, wirken sich die Zeiten weder bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts aus noch führen sie zu einer Kürzung, wenn der Zeitraum einen Monat überschreitet.