Aus Anlass des Todes des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Todesfall an einem arbeitsfreien Tag eintritt oder einer der folgenden Tage arbeitsfrei ist.

Beim Tode des Ehegatten gilt als Freistellungsvoraussetzung eine rechtlich bestehende Ehe. Mit Wirksamwerden eines Scheidungsurteils entfällt der Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Unter den Begriff "Kind" fallen zunächst die leiblichen Abkömmlinge des Berechtigten (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche Kinder – beim Vater grundsätzlich erst nach der Vaterschaftsanerkennung zu berücksichtigen) sowie angenommene Kinder (§ 1755 BGB). Darüber hinaus unterfallen diesem Begriff auch Stief- und Pflegekinder, dies jedoch nur insoweit, als sie in demselben Haushalt mit dem Angestellten gelebt haben. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 52 Abs. 1 Buchstabe b BAT, sie beruht aber auf dem Begriff des "Kindes". Dieser Begriff wird im BAT verwandt in den §§ 15b, 29 B, 50 Abs. 1. In den genannten Fällen unterfallen Stief- und Pflegekinder nur der Regelung, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angestellten leben. Im Übrigen ergibt sich eine derart einschränkende Auslegung auch aus Sinn und Zweck der Grundregelung des § 616 BGB. Denn eine persönliche Verhinderung i. S. einer Unzumutbarkeit zur Arbeitsleistung erscheint nur in den Fällen gegeben, in denen das Stief- oder Pflegekind auch tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer lebt.

Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht beim Tod eines Enkels.

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