Neben der tariflichen Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD gibt es eine Reihe von spezialgesetzlichen Freistellungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, die der tariflichen Regelung vorgehen. Trifft jedoch das Gesetz keine Aussage über die Entgeltfortzahlung, kann sich ggf. daneben ein Anspruch aus § 29 ergeben, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Wesentlichen handelt es sich um Freistellungen nach folgenden Gesetzen bzw. aus folgenden Anlässen:
PflegeZG: s. hierzu Stichwort Pflegezeit
Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder sehen in zahlreichen Fällen Freistellung von der Arbeit vor. So finden z. B. Personalversammlungen, in denen ein Wahlvorstand gewählt wird sowie ordentliche Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zur Ausübung von Personalratstätigkeit ist der Personalrat von der Arbeitspflicht entbunden. Ab einer gewissen Größe der Dienststelle sind ein oder mehrere Personalräte von der Arbeit insgesamt freigestellt.
Durch das Gesetz über Sprecherausschüsse für leitende Angestellte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens 10 leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt. Die Rechtsstellung der Mitglieder der Sprecherausschüsse ist in Anlehnung an die der Mitglieder von Betriebsräten geregelt.
Das SprAuG findet keine Anwendung im Bereich des Personalvertretungsrechts.
Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten sind im erforderlichen Umfang von ihren beruflichen Tätigkeiten ohne Minderung der Dienstbezüge freizustellen (§ 179 Abs. 4 SGB IX).
Frauenfördergesetze, Gleichstellungsgesetze
Die Frauenfördergesetze bzw. Gleichstellungsgesetze des Bundes sowie der meisten Länder sehen einen Freistellungsanspruch der Frauenbeauftragten/Gleichstellungsbeauftragten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang vor.
BEEG: siehe hierzu Stichwort Elternzeit
Das ArbPlSchG enthält mehrere Freistellungsansprüche wie z. B. für Musterung (§ 14 Abs. 1) oder Wehrübungen (§ 1 Abs. 2).
Wehrdienst ausländischer Arbeitnehmer
Das Arbeitsplatzschutzgesetz gilt nur bei der Erfüllung der Wehrpflicht in der Bundeswehr. Angestellte mit ausländischer Staatsangehörigkeit können sich daher nicht unmittelbar auf das Arbeitsplatzschutzgesetz berufen.
Hinsichtlich ausländischer Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EU gelten gem. § 16 Abs. 6 ArbPlSchG die Vorschriften der § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 (bspw. Regelungen zum Urlaub oder zum Kündigungsschutz); denn diese gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961 sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Demgegenüber ist § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz auf Wehrübungen in einem anderen EG-Mitgliedstaat nicht anwendbar. Nach dieser Norm ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber während einer Wehrübung zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Es handelt sich hierbei um eine ganz spezifische Sondervorschrift für den öffentlichen Dienst, der auf dessen gesamtstaatlicher Einbindung in die Gesamtheit der nationalen staatlichen Aufgaben beruht.
Bei ausländischen Arbeitnehmern, die Staatsbürger eines nicht zur EU gehörenden Staates sind, ist das Arbeitsplatzschutzgesetz auch nicht entsprechend anwendbar. Das BAG hat allerdings einem türkischen Staatsangehörigen bezüglich eines verkürzten 2-monatigen Wehrdienstes ein Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt. In Konsequenz dieser Rechtsprechung ist einem türkischen Angestellten bei Einberufung zu dem auf 2 Monate verkürzten Wehrdienst in seinem Heimatland Sonderurlaub nach § 28 TVöD zu gewähren.
Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht bei einem längeren Wehrdienst. So hat das BAG bei einem 12-monatigen Wehrdienst nach jugoslawischem Recht eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen als sozial gerechtfertigt erachtet.
Nach § 1 Eignungsübungsgesetz ruht das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Monaten, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen wird.
Zivilschutz
Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilschutz dürfen Arbeitnehmern aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Zivilschutz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Privaten Arbeitgebern ist bei einem Ausfall von...