– Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände nach dem Bundeswahlgesetz (§ 11 BWahlG).

Das gilt auch für die Mitglieder entsprechender Wahlorgane nach den Landes- und Kommunalwahlgesetzen, sofern diese Gesetze eine ähnlich ausgestaltete Verpflichtung enthalten (Verpflichtung für jeden Wahlberechtigten, Ablehnung nur aus wichtigem Grund).

– Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter.

Ein Freistellungsanspruch ergibt sich hier mittelbar aus dem Gesetz (für die Wahl und Heranziehung der Schöffen aus §§ 31-56 des GVG; für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit aus den §§ 1, 20 ff., 37, 43 des ArbGG, den §§ 9, 30, 38 des SGG und den §§ 19 ff. der VwGO). In diesen Vorschriften wird die Arbeitsbefreiung für die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter vorausgesetzt. Trotz der Tatsache, dass die ehrenamtlichen Richter bei Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten besondere Qualifikationen vorweisen, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine Differenzierung bei den ehrenamtlichen Richtern je nach Art des Gerichtszweigs nicht vornehmen wollten und demnach auch hier die Voraussetzungen des § 29 vorliegen.

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gehört jedoch nicht zur Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters.[1]

– Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beschäftigten verursacht sind.

Bei der Wahrnehmung von amtlichen Terminen wie z. B. als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei werden Belange der staatlichen Gemeinschaft wahrgenommen und erfolgen daher in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht. Dies gilt auch für die Bestellung als Vormund oder Pfleger.

Keiner Arbeitsbefreiung bedarf es, wenn die Wahrnehmung des amtlichen Termins eine dienstliche oder betriebliche Aufgabe ist. Die Abgrenzung von "amtlichen Terminen aus dienstlichem oder betrieblichem Anlass" (Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 2 TVöD) gegenüber "amtlichen Terminen als dienstlicher oder betrieblicher Aufgabe" (= Arbeitszeit) kann nicht allgemein, sondern immer nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden. So wurde z. B. die Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Bundesanstalt für Arbeit, der im Rahmen seiner Tätigkeit Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu ermitteln und hierzu vor Gericht auszusagen hatte, als dienstliche Tätigkeit gewertet.[2]

Für den Bundesdienst vgl. auch das Rundschreiben des BMI vom 29.1.2008, D II-220 210-2/29.

– Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen

Ob dies der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten dient, kann nur nach der jeweiligen Ortssatzung beurteilt werden. Nicht ausreichend ist eine Heranziehung aufgrund der Ortsüblichkeit oder einer moralischen Verpflichtung.

[1] BAG, Urteil v. 25.8.1982, 4 AZR 1147/79,

Es kann hier jedoch nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD ein Anspruch auf Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts bestehen.

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