Für die versäumte Arbeitszeit ist das Entgelt (§ 21 TVöD) fortzuzahlen. Steht dem Angestellten ein Ersatzanspruch auf Verdienstausfall zu, gilt das vom Arbeitgeber fortgezahlte Entgelt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf diese Leistungen. Der Beschäftigte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen (bei der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter; aufgrund der Ladung als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht).

Versäumt es der Beschäftigte, den Ersatzanspruch geltend zu machen, ist er arbeitsvertraglich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet. Die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und insbesondere die Regelung über den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) finden keine Anwendung.

Eine Entschädigung von angefallenen Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen wird nicht berücksichtigt.

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