Ein Streik kann in ganz unterschiedlichen Formen auftreten.
Man unterscheidet den politischen Streik, den Unterstützungsstreik, den Boykott, die Blockade und die Betriebsbesetzung, den Teilstreik, den Warnstreik, den Erzwingungsstreik, den Bummelstreik, den Wellenstreik, die Arbeitsniederlegung als Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und den Proteststreik. Eine neue Form des Streiks ist der Flashmob.
Je nach Art des Streiks sind unterschiedliche Rechtsfolgen mit einem Streik verbunden.
Die Rechtsprechung hat sich mit neuen Formen des Arbeitskampfes auseinander zu setzen (Bsp: Flashmob). Dabei hat sie die Ausweitung der Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften zugelassen, ohne dass die Abwehrrechte der Arbeitgeber im gleichen Umfang erweitert wurden. Daher wird in der Literatur auf die Notwendigkeit der Neujustierung der Koalitionsfreiheit hingewiesen.
2.12.1 Politischer Streik
Ein Streik darf nur zur Erreichung einer gesetzlich zulässigen Tarifregelung geführt werden, dabei wird Druck auf den oder die Arbeitgeber ausgeübt, die mit Gegenmaßnahmen oder Nachgeben auf Arbeitsniederlegungen reagieren können. Unzulässig sind in Deutschland daher sog. politische Streiks, z. B. Protestaktionen gegen die Änderung von Gesetzen, auch wenn von ihnen Arbeitnehmer und Gewerkschaften betroffen sind. Soweit Gewerkschaften und Arbeitnehmer meinen, sich gegen gesetzliche Regelungen zur Wehr setzen zu müssen, können sie dieses in ihrer Freizeit durch Teilnahme an Demonstrationen tun. Anders ist dies z. B. in Frankreich und Griechenland. Es bleibt abzuwarten, ob auch in Deutschland zukünftig politische Streiks zulässig sein werden, denn Art. 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), der die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit regelt, enthält keine Einschränkung für die Streikforderungen.
Es ist ein Aufruf zu einem unzulässigen Streik, während der Arbeitszeit an einer Demonstration außerhalb des Betriebs gegen das sog. "Bonner Sparpaket" zu demonstrieren. Es handelt sich in diesem Fall um eine kollektive Arbeitsniederlegung, die nicht auf eine tarifliche Regelung gerichtet ist, sondern gegen politische Absichten der Bundesregierung.
Im Jahr 2019 war vom Klimastreik die Rede. Zur Unterstützung der Schulstreik-Bewegung "Fridays for Future" rief der damalige ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske die Gewerkschaftsmitglieder auf, an einem Klimastreik teilzunehmen. Richtigerweise ist es eine Klimademonstration und kein Streik. Daher erfolgte der Aufruf mit dem Hinweis, dass die Beschäftigten nicht wirklich streiken und ohne Einverständnis des Arbeitgebers zur Arbeit erscheinen sollten. Ausdrücklich erfolgte der Hinweis, vor der Teilnahme auszustempeln, d. h. in der Freizeit an der Demonstration teilzunehmen.
2.12.2 Unterstützungsstreik
Mit einem Unterstützungsstreik (zum Teil gleichbedeutend mit Sympathiestreik oder Solidaritätsstreik, zum Teil wird hier unterschieden) werden Aktionen in fremden Tarifgebieten gegen Arbeitgeber(verbände), von denen man selbst nichts fordert, unterstützt. Diese waren nach der älteren Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, da der bestreikte Arbeitgeber dem Arbeitskampf nicht durch Abschluss eines Tarifvertrags entsprechen könnte. Die Rechtmäßigkeit war ausnahmsweise gegeben, wenn der Sympathiestreik und der Hauptarbeitskampf eng verzahnt waren und das bestreikte Unternehmen nicht als außenstehender Dritter angesehen werden konnte, weil der betroffene Betrieb wirtschaftlich als Teil des bestreikten Betriebs galt.
Beispiel
Die Gewerkschaft ÖTV durfte während des Arbeitskampfs im Jahr 1984, in dem es um die Einführung der 35-Stunden-Woche ging, nicht zugunsten der IG Metall einen Sympathiestreik ausrufen.
Unzulässig war auch ein Streik kommunaler Beschäftigter aus Solidarität mit Landesbeschäftigten, die sich gegen eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wehrten. Die kommunalen Beschäftigten verstießen damit gegen die Friedenspflicht. Hieran änderte auch die sog. Meistbegünstigungsklausel nichts, also die Option, dass bei den Ländern abweichend vom TVöD für die Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeit und des Entgelts vereinbarte günstigere Regelungen für die Kommunalen Arbeitgeberverbände und ihre Mitglieder zu übernehmen sind, wie sie im Tarifvertrag über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (TV-Meistbegünstigung) vom 9.2.2005 vereinbart wurden. Denn beim Tarifabschluss der Länder gilt diese Regelung nicht automatisch für den kommunalen Bereich, sondern bedarf einer Willensentscheidung der VKA. Das Arbeitsge...