Ein Streik kann in ganz unterschiedlichen Formen auftreten.
Man unterscheidet den politischen Streik, den Sympathiestreik, den Boykott, die Blockade und die Betriebsbesetzung, den Teilstreik, den Warnstreik, den Erzwingungsstreik, den Bummelstreik, den Wellenstreik, die Arbeitsniederlegung als Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und den Proteststreik.
Je nach Art des Streiks sind unterschiedliche Rechtsfolgen mit einem Streik verbunden.
3.3.1 Politischer Streik
Ein Streik darf nur zur Erreichung einer gesetzlich zulässigen Tarifregelung geführt werden, dabei wird Druck auf den oder die Arbeitgeber ausgeübt, die mit Gegenmaßnahmen oder Nachgeben auf Arbeitsniederlegungen reagieren können. Unzulässig sind daher sog. politische Streiks, z. B. Protestaktionen gegen die Änderung von Gesetzen, auch wenn von ihnen Arbeitnehmer und Gewerkschaften betroffen sind.) Soweit Gewerkschaften und Arbeitnehmer meinen, sich gegen gesetzliche Regelungen zur Wehr setzen zu müssen, können sie dieses in ihrer Freizeit durch Teilnahme an Demonstrationentun.
Es ist ein Aufruf zu einem unzulässigen Streik, während der Arbeitszeit an einer Demonstration außerhalb des Betriebes gegen das sog. "Bonner Sparpaket" zu demonstrieren. Es handelt sich in diesem Fall um eine kollektive Arbeitsniederlegung, die nicht auf eine tarifliche Regelung gerichtet ist, sondern gegen politische Absichten der Bundesregierung.
3.3.2 Sympathiestreik
Mit einem Sympathie- oder Solidaritätsstreik werden Aktionen in fremden Tarifgebieten gegen Arbeitgeber(verbände), von denen man selbst nichts fordert, unterstützt. Diese sind unzulässig, da der bestreikte Arbeitgeber dem Arbeitskampf nicht durch Abschluss eines Tarifvertrages entsprechen könnte.
Die Gewerkschaft ÖTV durfte während des Arbeitskampfes im Jahre 1984, in dem es um die Einführung der 35-Stunden-Woche ging, nicht zugunsten der IG Metall einen Sympathiestreik ausrufen.
Es handelt sich nach Ansicht des BAG um keinen unzulässigen Symphathiestreik, wenn ein nicht einem Arbeitgeberverband angehörender Arbeitgeber nach Ablauf eines Verbandstarifvertrages in einen um dessen Neuabschluss geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen wird, obwohl der Firmentarifvertrag, den der Arbeitgeber mit der streikenden Gewerkschaft abgeschlossen hat, noch nicht gekündigt ist, dieser aber keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern auf den jeweils geltenden Verbandstarifvertrag verweist. Ein solcher Streik gegen einen sog. Außenseiterarbeitgeber ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein mit dem Außenseiter geschlossener Firmentarifvertrag hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich dynamisch auf die jeweiligen Bestimmungen der im Tarifgebiet und in der Branche geltenden Verbandstarifverträge verweist. Mit dieser Entscheidung gibt das BAG weitgehend seine bisherige bewährte Rechtsprechung auf, wonach ein Arbeitskampf nur gegen einen Arbeitgeber gerichtet sein darf, von dem die gewerkschaftliche Forderung auch erfüllt werden kann. Dies ist bedenklich, da der bestreikte Außenseiterarbeitgeber keine Möglichkeit hat, auf die Forderung der Gewerkschaft zu reagieren; zudem wird durch einen Streik gegenüber einem Außenseiterarbeitgeber kein Druck auf den vom Streik eigentlich betroffenen Arbeitgeberverband ausgeübt.
3.3.3 Boykott
Im Falle von Boykottmaßnahmen rufen die Gewerkschaften dazu auf, mit einem oder mehreren Arbeitgebern keine Verträge abzuschließen. Dies kann sich zum einen darauf richten, keine Arbeitsverträge einzugehen, die der Arbeitgeber eventuell abschließen möchte, um Arbeitnehmer auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen und zum anderen auf den Abschluss von Verträgen, mit denen Leistungen (Dienst- oder Sachleistungen) des Arbeitgebers erworben werden können. Boykottmaßnahmen im Rahmen von legalen Streiks sind grundsätzlich nicht widerrechtlich.
Der Boykott ist vielleicht die schärfste Waffe der Gewerkschaften im Arbeitskampf. Es kann für den Arbeitgeber die Gefahr einer Existenzvernichtung bestehen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit kommt daher ein Boykott nur in Ausnahmefällen in Betracht und darf sich nur in Ausnahmefällen an Kunden des Arbeitgebers richten, Leistungen nicht mehr abzunehmen. So wurde im März 1904 der sog. Kieler Bäckerboykott ausgerufen, mit dem erreicht werden sollte, dass in Bäckereien, deren Arbeitgeber den Gewerkschaftsforderungen nicht nachkamen, solange keine Backwaren mehr gekauft werden sollten, bis die Bäckerals Arbeitgeber auf die Tarifforderungen eingingen. (Reichsgericht, Urt. v. 12.07.1906, Rep. VI 497/05)
Unverhältnismäßig wäre ein gewerkschaftlicher Boykott, der zur Existenzvernichtung des Arbeitgebers führen könn...