Mit einem Unterstützungsstreik (zum Teil gleichbedeutend mit Sympathiestreik oder Solidaritätsstreik, zum Teil wird hier unterschieden) werden Aktionen in fremden Tarifgebieten gegen Arbeitgeber(verbände), von denen man selbst nichts fordert, unterstützt. Diese waren nach der älteren Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, da der bestreikte Arbeitgeber dem Arbeitskampf nicht durch Abschluss eines Tarifvertrags entsprechen könnte. Die Rechtmäßigkeit war ausnahmsweise gegeben, wenn der Sympathiestreik und der Hauptarbeitskampf eng verzahnt waren und das bestreikte Unternehmen nicht als außenstehender Dritter angesehen werden konnte, weil der betroffene Betrieb wirtschaftlich als Teil des bestreikten Betriebs galt.
Beispiel
Die Gewerkschaft ÖTV durfte während des Arbeitskampfs im Jahr 1984, in dem es um die Einführung der 35-Stunden-Woche ging, nicht zugunsten der IG Metall einen Sympathiestreik ausrufen.
Unzulässig war auch ein Streik kommunaler Beschäftigter aus Solidarität mit Landesbeschäftigten, die sich gegen eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wehrten. Die kommunalen Beschäftigten verstießen damit gegen die Friedenspflicht. Hieran änderte auch die sog. Meistbegünstigungsklausel nichts, also die Option, dass bei den Ländern abweichend vom TVöD für die Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeit und des Entgelts vereinbarte günstigere Regelungen für die Kommunalen Arbeitgeberverbände und ihre Mitglieder zu übernehmen sind, wie sie im Tarifvertrag über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (TV-Meistbegünstigung) vom 9.2.2005 vereinbart wurden. Denn beim Tarifabschluss der Länder gilt diese Regelung nicht automatisch für den kommunalen Bereich, sondern bedarf einer Willensentscheidung der VKA. Das Arbeitsgericht Köln hat daher einer Gewerkschaftsorganisation untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Beschäftigte des Antragstellers zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen, um den Erhalt der 38,5-Stunden-Woche durchzusetzen. Außerdem ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, den Streikaufruf an ihre Mitglieder, mit dem diese zum Streik aufruft, zu widerrufen.
Kein Unterstützungsstreik liegt vor, wenn angestellte Lehrer mit dem Streik sich für die Reduzierung der Arbeitszeit der beamteten Lehrer einsetzen und die Arbeitszeit der angestellten Lehrer sich nach der Arbeitszeit der verbeamteten Lehrer orientiert. In diesem Fall legen die angestellten Lehrer die Arbeit für sich selbst und für die Reduzierung ihrer eigenen Arbeitszeit bzw. ihrer eigenen Pflichtstunden nieder.
Im Jahr 2007 entschied das BAG, dass ein Unterstützungsstreik zulässig sein kann, da Art. 9 Abs. 3 GG alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen schützt. Prüfungsmaßstab ist die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit, d. h., der Unterstützungsstreik wäre rechtswidrig, wenn er zur Durchsetzung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen wäre. Auch wenn der vom Unterstützungsstreik betroffene Arbeitgeber die Forderung des Hauptarbeitskampfs nicht erfüllen kann, bedeutet dies nicht, dass ein Unterstützungsstreik generell ungeeignet wäre, den Druck auf den sozialen Gegenspieler zu verstärken und den Hauptarbeitskampf zu beeinflussen – ungeeignet ist ein Unterstützungsstreik regelmäßig, wenn die Beteiligten des Hauptarbeitskampfs und des Unterstützungsstreiks branchenmäßig, wirtschaftlich oder räumlich so weit voneinander entfernt sind, dass der Unterstützungsstreik den sozialen Gegenspieler des Hauptarbeitskampfs offensichtlich nicht mehr zu beeindrucken geeignet ist. Zudem darf der Hauptstreik nicht rechtswidrig sein und der Schwerpunkt des gesamten Arbeitskampfs darf nicht signifikant auf den Unterstützungsstreik verlagert werden. Unverhältnismäßig ist ein Unterstützungsstreik, sofern er das Gewicht des Hauptstreiks erreicht, d. h. wenn er nicht mehr lediglich den Hauptstreik unterstützt bzw. als "erhebliche Nadelstiche" angesehen werden kann.
Die Unterstützungsstreiks sind abzugrenzen von reinen Demonstrationsstreiks, mit denen ohne Bezug auf einen um einen Tarifvertrag geführten Arbeitskampf lediglich Protest oder Sympathie – etwa für oder gegen Entscheidungen des Gesetzgebers – zum Ausdruck gebracht werden soll, etwa bei einer gewerkschaftlichen, an den Landesgesetzgeber gerichteten Unterschriftenaktion. Ob dieser ebenfalls zur gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit gehört, hat das BAG bislang offengelassen.